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Vereinssatzung

Satzung des Vereins "Kommunikation und Aktion, Jugend- und Sozialarbeit, genannt KOMM e.V."

§1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Kommunikation und Aktion, Jugend- und Sozialarbeit, kurz KOMM e.V." und hat seinen Sitz in Kellerstr.2, 32683 Barntrup.

§2

Zweck, Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).

Satzungszweck ist danach insbesondere:

  • die Förderung der Jugendhilfe z.B.: offene Kinder- u. Jugendarbeit, Kindertagesstätte und mobile Jugendarbeit
  • die Förderung, Beratung und Betreuung von Hilfe suchenden Personen mit dem Ziel „Hilfe zur Selbsthilfe" und der Vernetzung von Hilfsangeboten - Gemeinwesenarbeit
  • die Förderung der Schulsozialarbeit
  • die Bereitstellung von Räumlichkeiten für z.B.: offene Kinder- u. Jugendarbeit, Kindertagesstätte

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden
  • Zuwendungen
  • Geld- Sachspenden, Erbschaften, Schenkungen
  • Geldvermögen

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins ist, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und das 12. Lebensjahr vollendet hat, sowie eine schriftliche Beitragserklärung unterzeichnet hat.
Der Antrag auf Aufnahme der Mitgliedschaft wird dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt.

Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  • an Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins teilzunehmen
  • sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen
  • den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen
  • die Beiträge pünktlich zu bezahlen

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung auf Antrag neu fest.
Die Beiträge sind jeweils im Oktober des laufenden Geschäftsjahres fällig.

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • bei Tod des Mitglieds
  • durch Austritt aus dem Verein
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr einschließlich des Austrittsmonats anteilig zu zahlen. Mit Beginn des Oktobers eines Kalenderjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig.

§5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden/m und einer/m Stellvertreter/in, sowie mindestens drei Beisitzern/ innen, maximal fünf Beisitzern/ innen, wovon eine/r Jugendvertreter/ in (Altersstufe 16-26 Jahren) sein sollte. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und dem/der Stellvertreter/in vertreten( § 26 BGB).
Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse. Er gibt einen jährlichen Kassenbericht vor der Mitgliederversammlung ab.
Der Vorstand entscheidet nur, wenn die einfache Mehrheit der tatsächlichen Vorstandsmitglieder und der/ die Vorsitzende oder der/ die Stellvertreter/in anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Beratende Vorstandsmitglieder

Der Vorstand kann Personen, die aufgrund ihrer Position oder ihrer Initiative einen wertvollen Beitrag zum Vereinsgeschäft beitragen können oder Mitarbeiter/innen der Stadt Barntrup längstens für eine Wahlperiode zu beratenden Vorstandsmitgliedern benennen.
Beratende Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung für den Verein.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Vertretung aller Mitglieder des Vereins. Ihr gehören stimmberechtigt alle Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins an.

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Sie ist vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich, oder durch öffentliche Bekanntmachung in einer regionalen Tageszeitung, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.

Außerdem kann sie auf Antrag von 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung oder bei Wahlen zur/ zum 1. Vorsitzenden/m wählt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/ in.
  3. Die Mitglieder wählen den Vorstand direkt.
  4. Sie beschließt Satzungsänderungen des Vereins mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmabgabe für abwesende Mitglieder ist nicht zugelassen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Kassenbericht des Vorstandes sowie die Haushaltspläne des Vereins zur Kenntnis.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes.
  8. Wahlen sind geheim. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig Akklamation beschließen.

§6

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barntrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§7

Veröffentlichung

Die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung und die Finanzberichte des Vereins sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Sie liegen in der Geschäftsstelle des Vereins (z. Z. Kellerstr.2, 32683 Barntrup) zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme vor.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.11.2002 beschlossen.
1. Änderung am 03.03.2005.
2. Änderung am 22.04.2010
3. Änderung am 8.05.2014